ILME: Mehrpolige Steckverbinder für industrielle Anwendung
Normen MEHRPOLIGE STECKVERBINDER ❱ Normen ❱ CN i Normen Richtlinien RoHS-2 (2011/65/EU) und WEEE-2 (2012/19/EU) 23 Die ursprüngliche RoHS-Richtlinie 2002/95/EG (mit ihrer späteren Änderung 2008/35/EG) wurde am 03.01.2013 durch die RoHS-2-Richtlinie 2011/65/EU (Neufassung) ersetzt. Mit dieser Richtlinie wurde das Verbot von bestimmten gefährlichen Stoffen in neuen Elektro- und Elektronikgeräten (Endprodukten) eingeführt, die ab dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden (die Ausnahmen für einige Anwendungen wurden im Anhang der Richtlinie und in einer Reihe weiterer Entscheidungen der EU-Kommission aufgeführt 1) ). Indirekt – in der Lieferkette – galt das Verbot auch für elektrische Bauteile der genannten Elektro- und Elektronikgeräte. Bei den verbotenen und/oder eingeschränkten Stoffen handelt es sich um: Blei (Pb), Quecksilber (Hg), Cadmium (Cd), sechswertiges Chrom (Cr6+), polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE) (bei den letzten beiden Stoffen handelt es sich um Flammschutzmittelfamilien für thermoplastische Werkstoffe). Alle I.L.M.E.-Endprodukte (industrielle elektrische Betriebsmittel) sowie alle I.L.M.E.-Bauteile (für industrielle Elektrogeräte) im Sinne der Richtlinie entsprechen den Bestimmungen der RoHS-2- Richtlinie 2011/65/EU im Rahmen ihres Geltungsbereichs und halten für jede EEE-Kategorie (Elektro- und Elektronikgeräte) die in Anhang I der genannten Richtlinie festgesetzten Starttermine (Übergangszeiträume) ein. Für alle Bauteile (Steckereinsätze, abnehmbare Crimpkontakte, Gehäuse für Steckverbinder und Zubehörteile im Zusammenhang mit Steckverbindern, soweit sie unter den Geltungsbereich fallen) gilt, dass die Produkte die Grenzwerte für bestimmte Stoffe einhalten, wie sie in der genannten RoHS-2- Richtlinie 2011/65/EU festgesetzt wurden, einschließlich der zulässigen Ausnahmen der Anhänge III und IV. HINWEIS: Solche Produkte fallen für sich genommen - als Bauteile - nicht unter die RoHS-II-Richtlinie, für solche Produkte gibt es daher auch keine direkten gesetzlichen Vorschriften. Es kann keine EU- Konformitätserklärung ausgestellt werden und die CE-Kennzeichnung – die im Einklang mit anderen geltenden EU-Richtlinien, wie zum Beispiel der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (die ab dem 20.04.2016 als Neufassung der Richtlinie 2006/95/EU in Kraft tritt) entweder auf dem Bauteil oder auf dem Verpackungsetikett angebracht werden kann – bezieht sich nicht auf die genannte RoHS-II-Richtlinie. Die ursprüngliche WEEE-Richtlinie 2002/96/EG (und ihre späteren Änderungen 2003/108/EG und 2008/34/EG) wurde am 15.02.2014 durch die WEEE-2 -Richtlinie 2012/19/EU (Neufassung) ersetzt. Diese Richtlinie zielt darauf ab, Elektro- und Elektronik-Altgeräte (englisch: Waste from Electrical and Electronic Equipment, „WEEE“), wiederzuverwerten und Abfälle von ihnen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Sie ermutigt zur Wiederverwertung, Wiederverwendung und zu anderen Formen der Wiedergewinnung solcher technischen Abfälle und setzt ehrgeizige Ziele für die Wiedergewinnungsquote, die je nach Produktkategorie unterschiedlich hoch ist. In dieser neuen Richtlinie wurde bis zum 14.08.2018 ein sechsjähriger Übergangszeitraum festgelegt, in dem die Geräte in ihrem „offenen Geltungsbereich“ dieselben Geräte bleiben, wie in der früheren WEEE-Richtlinie. Ab dem 15. August 2018 wird der Geltungsbereich „offen“ und unterliegt Ausnahmen für verschiedene Kategorien von „Geräten“, darunter auch ortsfeste Großanlagen, mit Ausnahme von Geräten, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind. „ Ortsfeste Großanlagen“ werden bestimmt als „eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die: (i) von Fachpersonal montiert, installiert und abgebaut werden, (ii) dazu bestimmt sind, auf Dauer als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks an einem vorbestimmten und eigens dafür vorgesehenen Standort betrieben zu werden, und (iii) nur durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können und „ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ werden bestimmt als „eine groß angelegte Anordnung von Maschinen, Geräten und/oder Bauteilen, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden“. Die Steckverbinder und ihre Zubehörteile , die als Bauteile außerhalb des Geltungsbereichs der RoHS-2-Richtlinie liegen, fallen nicht in den Geltungsbereich der WEEE-2- Richtlinie – auch nicht unter den „offenen Geltungsbereich“ – außerdem werden sie hauptsächlich in Anlagen in der Industrieautomation (ortsfeste industrielle Großwerkzeuge) verwendet, die von der Konformität mit der WEEE 2 befreit sind. Wie von der WEEE-2-Richtlinie vorgeschrieben, wird I.L.M.E. alle technischen und administrativen Verpflichtungen für alle Produkte von I.L.M.E. einhalten, die von der Richtlinie betroffen sein könnten. Als Hersteller von Elektrogeräten und Bauteilen zur industriellen Nutzung erkennt I.L.M.E. die Rechtsvorschriften an, die durch diese Richtlinien eingeführt werden. Die oben genannten Richtlinien wurden in allen EU-Mitgliedstaaten bereits in nationales Recht umgesetzt. Ähnliche regionale Rechtsvorschriften, die auf den Umweltschutz gerichtet sind, sind weltweit auch außerhalb Europas in Kraft. Obwohl die Nutzungseinschränkungen der oben genannten gefährlichen Stoffe für die im vorliegenden Katalog beschriebenen Produkte gesetzlich nicht gelten, weil nämlich keines der Produkte im vorliegenden Katalog zu einer der in den oben genannten Richtlinien RoHS 2 und WEEE 2 beschriebenen und dargelegten Produktkategorien gehört, ist die „RoHS“- Konformität wichtig, weil sie nämlich in der nachgelagerten Lieferkette vorgeschrieben ist. I.L.M.E. hat daher die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ausgeführt, die dazu geführt haben, dass sämtliche Produkte im vorliegenden Katalog „RoHS-konform“ sind, falls dies vorgeschrieben ist. I.L.M.E.-Produkte, die nach dem 1. Juli 2006 verkauft wurden, enthalten keine der eingeschränkten Stoffe in Konzentrationen, die höher sind als die durch die RoHS-2- Richtlinie und die späteren diesbezüglichen Entscheidungen der EU-Kommission zulässigen. 1) Zum Zeitpunkt der Aufhebung der alten RoHS-Richtlinie 2002/95/EG – 03.01.2013 – waren die folgenden Entscheidungen der Kommission in Kraft: M1 2005/618/EG vom 18. August 2005, M2 2005/717/EG vom 13. Oktober 2005, M3 2005/747/EG vom 21. Oktober 2005, M4 2006/310/EG vom 21. April 2006, M5 2006/690/EG, M6 2006/691/EG und M7 2006/692/EG vom 12. Oktober 2006, M9 2008/385/EG vom 24. Januar 2008, M10 2009/428/EG vom 4. Juni 2009, M11 2009/443/EG vom 10. Juni 2009, M12 2010/122/EU vom 25. Februar 2010, M13 2010/571/EU vom 24. September 2010, M14 2011/534/EG vom 8. September 2011.
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